Fachberatung und Kinderschutz

Neutrale und unabhängige Beratung und Gefährdungseinschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 

Gefährdungseinschätzung und Beratung im Kinderschutz

In der Gefährdungseinschätzung wird unter Einbeziehung aller an der Hilfe Beteiligten in einer umfassenden Beratung die Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen eingeschätzt und ein Schutzplan erarbeitet. Dabei muss entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eine Insoweit erfahrene Fachkraft gem. &8a SGB VIII hinzugezogen werden. Mittlerweile halten die meisten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von Betreuungseinrichtungen für Kinder eigene Insoweit erfahrene Fachkräfte vor. 

In einigen Fallkonstellationen kann es  sinnvoll sein, Gespräche zur Sicherstellung des Kindeswohls und die Gefährdungseinschätzung durch eine neutrale, nicht mit der Einrichtung verbundene und unabhängige Fachkraft durchführen zu lassen, wofür ich Ihnen gern zur Verfügung stehe.

Auch bei Fragen wie Vorbereitung eines Elterngesprächs, Umsetzung des Schutzplans oder Umgang mit den eigenen Emotionen stehe ich Ihnen als Beraterin und Supervisorin gern zur Seite und begleite Sie sicher durch diesen Prozess mit dem Ziel der Sicherstellung des Kindeswohls.

 

Fachberatung für Pflegeltern und Erziehungsstellen

Kann ein Kind oder Jugendliche*r nicht in seiner leiblichen Familie leben und wird in einer Familie untergebracht, startet die aufnehmende Familie mit größter Motivation und Begeisterung. Häufig kommt es im Verlauf des oft langjährigen Zusammenlebens zu Herausforderungen, die z.B. im Verhalten des Kindes oder in der Kooperation mit den leiblichen Eltern liegen können. Auch kann es zu  Überforderung, zu Konflikten der Pflegeltern zum Erziehungsverhalten kommen oder Enttäuschung entstehen, dass das ZUsammenleben anders verläuft, als man selbst sich das gewünscht hat. 

Gern berate ich Pflegefamilien oder Erziehungsstellen zu allen Themen, die im oft langjährigen Verlauf einer Unterbringung auftreten können, um Perspektiven zu entwickeln, Konflikte zu lösen oder IHnen durch Verständnis und Erfahrung zur Seite zu stehen.  Gerade in diesem Arbeits- und Lebensfeld bin ich beruflich seit vielen Jahren zu Hause und freue mich, wenn ich Sie unterstützen kann.

Gesetzliche Grundlage: §8a SGB VIII

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.

sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie

2.

Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.

deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.

bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.

die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

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